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Richtlinie zur „Besorgnis der Befangenheit von Richtern“

Das Thema „Befangenheit von Richtern“ sorgt im Turniersport immer wieder für Diskussionen. Dabei steht außer Frage, dass bei der Beurteilung von Reitern, Fahrern, Voltigierern und Pferden keine Besorgnis der Befangenheit bestehen darf. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Diskussionen zu versachlichen und ein zunehmend einheitliches Verständnis für die Einordnung von Beziehungen im Pferdesport zu schaffen. Die nachstehende Auflistung soll für mehr Klarheit sorgen und den Rahmen für ein sportliches Miteinander bilden.

Diese Richtlinie wurde mit folgenden Beteiligten am Turniersport abgestimmt: FN und Landes- kommissionen, Deutsche Richtervereinigung (DRV) für Pferdeleistungsprüfungen e. V., Bundesvereinigung der Berufsreiter im DRFV e. V. und aktive Turnierteilnehmer und Turnierveranstalter.

Bei der nachstehenden Richtlinie wird Folgendes klargestellt:

I. Richter haben immer Berührungspunkte zu Personen oder Pferden im Turniersport

Richter sind Sachverständige und grundsätzlich auf verschiedene Weise in den Turniersport involviert. Dies ist unbestritten gewünscht, denn es sollen praxisnahe Fachleute und nicht etwa fachfremde Personen das Richteramt ausführen. Dementsprechend hat jeder Richter auch immer wieder Beziehungen zu Personen und/oder Pferden, die er zu richten hat. Es muss also eine Regelung gefunden werden, die es einerseits ermöglicht, praxisnahe Fachleute einzusetzen, andererseits aber unangemessen enge Beziehungen auszuschließen.

II. Es ist eine Richtlinie, keine abschließende Regelung

Es gilt, eine für alle im Turniersport Beteiligten durchführbare Richtlinie zu schaffen. Allerdings muss festgestellt werden, dass nicht jede Konstellation abschließend geregelt werden kann. So ist zum Beispiel der Begriff „Freundschaft“ nicht abschließend definierbar, da jeder Mensch hier eine eigene Wertung erstellt. Auch die Einordnung einer Beziehung zu einem Kollegen fällt sicherlich unterschiedlich aus, wenn es zum Beispiel ein Kollege eines 20.000 Mann-Unternehmens ist, den man kaum kennt oder ein Kollege, mit dem man täglich das Büro teilt und sogar „befreundet“ ist. Entsprechend muss an diesen Stellen weiterhin sensibel agiert werden und die Selbstreflexion und Eigenverantwortung in Abgleich mit der Außenwirkung erfolgen. Diese Grauzonen werden in der u.a. Liste ausdrücklich gekennzeichnet. Die Entscheidung und Verantwortung liegt letztlich bei jedem Richter selbst und er kann sie nicht übertragen (z.B. auf den Veranstalter oder Mitglieder der LK).

III. Richter, Teilnehmer und Veranstalter sind in der Verantwortung

Gemäß LPO § 56.7 (Befangenheit) sind in beurteilendem Richtverfahren Richter und Veranstalter gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Das kann aber auch bedeuten, dass ein Teilnehmer gegebenenfalls nicht starten kann, wenn es keine Möglichkeit eines Richtertausches gibt. Hier hat die Durchführung einer gesamten Prüfung Vorrang vor dem Interesse eines einzelnen Teilnehmers. Entsprechend müssen alle Beteiligten im Vorfeld wachsam sein.

IV. Planbarkeit/Offenheit

Für alle Beteiligten ist eine frühzeitige Kenntnis der Besorgnis der Befangenheit hilfreich, um den Richtereinsatz sinnvoll planen zu können. Oft sieht der Richter erst kurz vor der Prüfung auf der Starterliste, dass ein entsprechender Fall vorliegt. Dem Teilnehmer ist dies meist schon früher bekannt und er hat es dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, wenn dies zum Beispiel bereits in der Zeiteinteilung erkennbar ist. Es ist umgehend anzusprechen, sobald eine Besorgnis der Befangenheit im Raum steht. Nur durch einen offenen und fairen Umgang, können Konflikte vermieden werden.

V. Weiterentwicklung

Je klarer die Regelungen sind, desto weniger Fehleinschätzungen gibt es. Es ist daher ausdrücklich gewünscht, Verbesserungsvorschläge oder Konkretisierungen einzubringen, um diese Richtlinie weiterzuentwickeln – diese bitte bei der zuständigen Landeskommission (LK) einreichen!

Besorgnis der Befangenheit beim beurteilenden Richtverfahren 

siehe Foto im Anhang 

Richtlinie zur „Besorgnis der Befangenheit von Richtern“ (Stand: 18.02.2025) Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz

Entscheidungen im Ermessensspielraum der Richter können auch auf dem Vorbereitungsplatz der Besorgnis der Befangenheit unterliegen. Ein Einsatz als Richter ist möglich, Voraussetzung ist jedoch ein neutrales Verhalten. Eine Unterrichtserteilung durch die an dem Tag amtierenden Richter ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Hilfestellungen, die der Sicherheit und Aufklärung dienen.

Empfehlung zum beobachtenden Richtverfahren

Entscheidungen im Ermessensspielraum der Richter können auch bei Prüfungen mit beobachtenden Richtverfahren der Besorgnis der Befangenheit unterliegen. Ein Einsatz kann in diesen Prüfungen dennoch erfolgen, es wird jedoch empfohlen in diesen LP zusammen mit einem weiteren – nicht der Besorgnis der Befangenheit unterliegenden – Richter mit der entsprechenden Qualifikation zu richten.

Konsequenzen im Falle von Befangenheit (s. LPO §§ 920 ff.)

Zuständig für Verstöße gegen Regelungen der LPO (§§ 55.4, 56.7) ist die Landeskommission (LK). Jeder Fall des Verstoßes gegen die LPO ist aufgrund der beschriebenen Komplexität individuell zu behandeln.

Als Orientierung für die Bemessung der Ordnungsmaßnahme gilt: Bei einmaligem Nachweis der Besorgnis der Befangenheit:

➢ Sperre als Richter für (mindestens) drei Monate und ggf. Geldbuße Im Wiederholungsfall wegen Besorgnis der Befangenheit:

➢ Sperre als Richter für mindestens ein Jahr und ggf. Geldbuße, ggf. auch (lebenslange) Streichung von der Richterliste

Auszug LPO § 56.7

In LP mit beurteilendem Richtverfahren bzw. bei anderweitig zu treffenden Entscheidungen mit Ermessensspielraum im Rahmen einer LP sind Richter und Veranstalter gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit (z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen) besteht.

Eine in der Person eines Richters begründete Besorgnis der Befangenheit ist durch den betroffenen Teilnehmer dem Veranstalter vor PLS-Beginn mitzuteilen, sobald er (z.B. durch die Zeiteinteilung) davon Kenntnis erlangt.

18. Februar 2025
AK Befangenheit
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